Vollmacht
Mit einer Vollmacht können Sie selbst frühzeitig eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens bestimmen, die im Falle einer Notsituation stellvertretend für Sie handeln und entscheiden können, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Die von Ihnen eingesetzten Bevollmächtigten können Familienangehörige sein oder auch andere Menschen, denen Sie vertrauen.
Die bevollmächtigte Person ist mit der Vollmacht sofort und jederzeit handlungsfähig. Deshalb setzt diese Vollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.
Sollten Sie keine Vollmacht getroffen haben, bestellt das Amtsgericht für Sie einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin, der oder die Ihre Angelegenheiten in Ihrem Namen regelt.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie Vorsorge für den Fall einer eintretenden Betreuungsbedürftigkeit treffen. Auch hier kann eine bestimmte Person vorgeschlagen werden
Die Abgrenzung zur Vollmacht liegt darin, dass das Betreuungsgericht prüft, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Betreuungseinrichtung erfüllt sind und ob die von Ihnen vorgeschlagene Betreuungsperson für diese Aufgabe wirklich geeignet ist.
Der Betreuer steht, anders als der Bevollmächtigte, unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts.